Vereinssatzung

 

FTA Föhr Tourismus Agenturen e.V.
Satzung in der Fassung vom 04.07.2016


§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen  „FTA Föhr Tourismus Agenturen e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Wyk auf Föhr und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Zweck des Vereins richtet sich schwerpunktmäßig auf die Imagepflege und die Organisation sowie Darstellung der touristischen Internetpräsenz der Vermieteragenturen der Insel Föhr.
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere die Förderung des Tourismus in der Region durch den Aufbau eines gemeinsamen Netzwerks mit allen interessierten Vermieteragenturen, die im Bereich Tourismus engagiert sind.
Zielsetzung ist eine hohe Positionierung des Vereins FTA Föhr Tourismus Agenturen e.V. in den unterschiedlichen Suchmaschinen wie z.B. Google, Bing etc. und somit ein schnelles Auffinden des Vereins für potentielle Gäste, die eine Ferienwohnung- haus auf der Insel Föhr finden möchten.
Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die eine Ferienwohnung-Vermittlung Agentur betreiben, die ihren Sitz auf der Insel Föhr hat und mindestens 10 Ferienobjekte auf der Insel Föhr vermietet. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.  Der Vorstand erstellt Richtlinien für die Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, einschließlich deren Stimmrechte, definieren. Diese Richtlinien sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Mitglieder, die diese Richtlinien nicht einhalten, können durch Vorstandsbeschluss aus diesem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsgrund ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

§5
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt eine einmalige Eintrittsgebühr und jährliche Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus können einmalige Umlagen erhoben werden, wenn der Vorstand dies aus wirtschaftlichen Überlegungen für notwendig erachtet.
Auf Vorschlag des Vorstands genehmigt die Mitgliederversammlung Höhe und Fälligkeit der Beiträge.

 

§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung  und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Beauftragte und Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladefrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder per E-Mail mitzuteilen.
Mitgliederversammlungen müssen im ersten und dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen unter Angabe von Gründen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

 

§7
Mitgliederversammlung
In der Versammlung im 1. Quartal eines Kalenderjahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Vorstands und den Bericht des Rechnungsprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen. Die Versammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
Die Versammlung im dritten Quartal wählt den Vorstand sowie einen Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll über die obengenannten Punkte hinaus noch folgendes enthalten:
-Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
-Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
-Beschlussfassung über den Jahresabschluss
-Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen und schriftliche Stimmabgaben durch abwesende Mitglieder und aufgrund von Vollmachten sind zulässig.
Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern mit deren Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem protokollführenden Mitglied zu unterschreiben und allen Mitgliedern zu übersenden ist

 

§8
Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister (Vorstand im Sinne des §26 BGB).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder seinen Stellvertreter allein oder dem Schatzmeister allein vertreten; im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter vertreten darf, sofern der Vorsitzende verhindert ist und der Schatzmeister vertreten darf, sofern der Vorsitzende und auch der Stellvertreter verhindert sind.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung im dritten Quartal eines Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit gilt bis zur Neuwahl.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zu einer Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§9
Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch ein Mitglied, das von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr gewählt wird. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresabrechnung vorzulegen.

 

§10
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen bis zu €1000 an einen gemeinnützigen Verein der Insel Föhr, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte das Vermögen €1000 übersteigen, so ist es an die Mitglieder pro Kopf zu verteilen.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am  20. April 2016 in Wyk auf Föhr.


gez. Robert Weber (Vorstandsvorsitzender), Lars Martin Thomsen (stellvertretender Vorsitzender) und Sonja Stitz (Schatzmeister)